SATZUNG DES VEREINS
“FÖRDERVEREIN FUSSBALL IN GRÜNWALD E.V.”

Stand: 11.6.2009

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Förderverein führt den Namen “Förderverein Fußball in Grünwald e.V.”. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Grünwald.
3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck des Vereins

1. Der Verein verfolgt ausschließlich unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinnes des Abschnittes “steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnug. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie wirtschaftliche Ziele.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
3. Der Verein hat das Ziel, den Fußball-Sport in Grünwald zu fördern. Dies soll insbesondere geschehen durch:
a) Bereitstellung von Sach- und Barmitteln für die Mannschaften der Fußballabteilung des TSV Grünwald
b) Mittelbeschaffung und Mittelweiterleitung an die Fußballabteilung des TSV Grünwald.
4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die Fußballabteilung des TSV Grünwald, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung zu verwenden hat.

§3 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins können natürliche oder juristische Personen werden.
2. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich gegenüber dem Verein zu erklären. Wird ein Aufnahmeantrag durch den Vorstand abgelehnt, so entscheidet die Mitgliederversammlung auf Antrag über die Aufnahme.

§4 Mitgliederbeiträge

1. Die Mitgliederbeiträge werden vom Vorstand festgesetzt. Sie sind für das laufende Geschäftsjahr im voraus jeweils bis 31.03., bei Neumitgliedern unmittelbar nach deren Eintritt1 an die von dem Vorstand vorgeschriebene Stelle einzuzahlen.

§5 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet bei natürlichen Personen durch Tod, bei juristischen Personen mit der Stellung eines lnsolvenzantrages, Ausschluss oder Austritt aus dem Verein.
2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden.
3. Ein Mitglied kann auf Antrag eines Vorstandsmitgliedes durch den Gesamtvorstand ausgeschlossen werden, wenn es Aufgaben und Ansehen oder Interessen des Vereins in grober Weise beeinträchtigt oder wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied mit eingeschriebenem Brief zuzustellen. Gegen den
Beschluss ist innerhalb eines Monats Einspruch beim Vorstand möglich. ln diesem Fall hat die Mitgliederversammlung über die Rechtmäßigkeit mit einfacher Mehrheit zu entscheiden.
4. Bei Ausscheiden erhalten die Mitglieder keine Entschädigung.

§6 Organe des Vereins

1. Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§7 Vorstand

1. Der Vorstand des Vereins im Sinne von §. 26 BGB besteht mindestens aus dem 1. und 2. Vorsitzenden. Weitere Mitglieder können hinzutreten.
2. Der Vorstand leitet die Vereinsgeschäfte.
3. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst
4. Der Vorstand wird von der Leitung der Fußballabteilung des TSV Grünwald gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Amtsdauer beginnt mit der Wahl und endet mit der neuen Wahl.
5. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorstand. Jedes Mitglied des Vorstands ist allein zur Vertretung des Vereins berechtigt. Zahlungen die € 2.500,– oder dessen Gegenwert übersteigen, bedürfen der Zustimmung eines weiteren Vorstandsmitgliedes.

§8 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
2. ln der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig bei Anwesenheit von 20% der Mitglieder. Ist diese Anzahl am Beginn der Versammlung nicht erreicht, wird Y2 Stunde später eine Ersatzversammlung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
4. Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von 2/3 der Mitglieder.
5. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entscheidung über Anträge, die auf der Tagesordnung stehen oder die wenigstens zehn Tage vor der Versammlung eingebracht worden s1nd.
b) Die Wahl von 2 Rechnungsprüfern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen (falls erforderlich)
c) Entgegennahme Jahresberichtes, der Jahresrechnung und des Haushaltsplanes
d) Einspruch gegen Ausschlussbeschlüsse des Vorstandes
e) Satzungsänderungen
f) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung muss eine Niederschrift angefertigt werden, die vom Versammlungsleiter und dem Verfasser der Niederschrift zu unterzeichnen ist.

§9 Einberufung der Mitgliederversammlung

1. Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitgied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet worden ist.
2. Jedes Mitglied kann bis spätestens zehn Tage vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge und über Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die
Mitgliederversammlung.

§10 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins muß vom Vorstand der Fußballabteilung des TSV Grünwald vorgeschlagen werden und kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
3. Das nach B.eendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt nach Maßgabe von § 2 der Satzung an den TSV Grünwald.
4. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Diese Seite verwendet Cookies, um die Nutzerfreundlichkeit zu verbessern. Mit der weiteren Verwendung stimmst du dem zu.

Datenschutzerklärung
Share This